Gerichtliche Tätigkeiten
Vormundschaft
Gesetzliche Vertreterin
Im Rahmen einer Vormundschaft übernehmen wir als gesetzliche Vertretung für Minderjährige die elterliche Sorge und setzen uns für deren Kindeswohl ein. Volljährige können in Deutschland nicht unter Vormundschaft gestellt werden, alternativ kann ein Gericht aber eine rechtliche Betreuung anordnen.
Eine Vormundschaft ist immer dann zu bestellen, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern verstorben sind oder ihnen etwa das Sorgerecht über ihr Kind aufgrund einer Kindeswohlgefährdung vollständig entzogen wurde. Die Bestellung als Vormund erfolgt dann durch das zuständige Familiengericht.
Wenn die gerichtliche Entscheidung getroffen wird, die elterliche Sorge nur in Teilen zu entziehen und auf einen Dritten zu übertragen, wird von einer Ergänzungspflegschaft gesprochen. Dabei soll die Ergänzungspflegschaft die Kinder in schwierigen Lebenslagen unterstützen und das verantwortungsbewusste Handeln von in Teilbereichen überlasteten Eltern stärken. Auch in der Funktion als Ergänzungspfleger:in ist das Wohl des Kindes das Leitprinzip, an dem wir gemeinsam mit Ihnen als Familie arbeite.
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Foerderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfaehigen Persoenlichkeit.“
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe – § 1
Elterliche Sorge
Das Ziel unserer Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ist, das Wohl der Kinder und deren Belange perspektivisch wieder in den Fokus aller Beteiligten zu stellen. Transparenz hinsichtlich unserer Entscheidungen und Informationen, Ehrlichkeit sowie ein enger Austausch mit den wichtigsten Bezugspersonen sind dabei die Grundpfeiler unserer Arbeit.
Die elterliche Sorge im Rahmen einer Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft kann im Wesentlichen folgende Bereiche umfassen:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Medizinische Sorge
Schulische Sorge
Behördliche Angelegenheiten
Finanzielle Sorge
Umgangsbestimmungsrecht
Namensgebung


